Montag, 12. Januar 2015

Einkommensteuer: Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax (BFH)

Der VI. Senat des BFH hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an 

das Finanzamt übermittelt werden kann (BFH, Urteil v. 8.10.2014 - VI R 82/13; veröffentlicht am 7.1.2015).


Hintergrund: Nach § 25 Abs. 3 EStG muss die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein.
Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie "von der Hand" des Antragstellers bzw. des Steuerpflichtigen
stammen muss (BFH, Urteil v. 7.11.1997 - VI R 45/97). Eine Blankounterschrift genügt diesen Anforderungen nicht.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sich die Klägerin
ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben.

Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung.
Beim Finanzamt ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren
erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012
unterschrieb die Klägerin erneut das Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag
auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das Finanzgericht gab der
hiergegen erhobenen Klage statt (s. hierzu NWB-Nachricht v. 20.12.2013).

Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für 
die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, 
für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen 
uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes 
v. 5.4.2000 GmS-OGB 1/98).

Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig
festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch 
bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur 
Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht sich der Steuerpflichtige 
deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.

Anmerkung: Das Urteil führt zu einer wesentlichen Erleichterung bei Übermittlung von Steuererklärungen, die oft
erst kurz vor Fristablauf verschickt werden können. Die Ausführungen des BFH zum Zweck des Erfordernisses der
eigenhändigen Unterschrift überzeugen; sie sollten gleichermaßen für die Unterschrift auf einem gescannten und
elektronisch versandten PDF-Dokument gelten.

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