Nach Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder vom 17.7.2015 werden Blockheizkraftwerke (BHKWs) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt. Dies gilt für Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung darstellt, d.h. der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt. Darauf weist aktuell der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
- Nach alter Verwaltungsauffassung wurde den selbstständigen, vom Gebäude losgelösten beweglichen Wirtschaftsgütern für AfA-Zwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde gelegt. Dieser Ansatz ist nun grundsätzlich nicht mehr möglich.
- Bei Neuanschaffung oder -bau sind nun die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des BHKWs dem Gebäude zuzurechnen. Sie unterliegen damit zwar weiterhin der linearen Abschreibung, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von grundsätzlich 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist indes deutlich kürzer.
- Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.
- Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage ist mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sodann nicht mehr möglich.
Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 27.7.2015
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